[Postfixbuch-users] eigen E-Mails wegen rejected

Uwe Driessen driessen at fblan.de
Do Mai 24 13:40:10 CEST 2007


> -----Original Message-----
> From: postfixbuch-users-bounces at listi.jpberlin.de [mailto:postfixbuch-users-
> bounces at listi.jpberlin.de] On Behalf Of Peer Heinlein
> Sent: Thursday, May 24, 2007 1:00 PM
> To: Eine Diskussionsliste rund um das Postfix-Buch von Peer Heinlein.
> Subject: Re: [Postfixbuch-users] eigen E-Mails wegen rejected
> 
> Am Donnerstag, 24. Mai 2007 12:31 schrieb Uwe Driessen:
> 
> > Mit Discard löscht du die Mails einfach das darfst du nur mit Mails
> > machen die an dich persönlich gerichtet sind. Ist der Empfänger
> 
> Falsch.
> 
> Das darf ich mit mails machen, wo ich das DARF. Also ein ausdrückliches
> Einverständnis des Empfängers vorliegt.

Jap aber das hörte sich nicht so an als hätte er die. Und Grundsätzlich ist es sauberer
nicht einfach zu löschen sondern zu rejecten.
Und es bleibt die Frage in wie weit bis ins Detail festgelegt werden muß was nicht
zugestellt werden soll/darf.
Es gab sogar Streitigkeiten weil Firmenserver private mails nicht zugestellt haben bzw. in
wie weit der Empfang von privaten Mails am Arbeitsplatz dem privaten Telefonanruf am
Arbeitsplatz gleichzusetzen sind und in wie weit der Arbeitgeber in diesem Falle in diese
Kommunikation eingreifen darf.   

> 
> > jemand anderes hast du als Postmaster den Nachweis zu führen was mit
> > der Mail passiert ist.
> 
> Nein. Woher sollte sich ergeben, daß ich einen Nachweis zu führen habe?

Was mache ich wenn da jemand behauptet er habe eine Mail an den oder den geschickt und die
wurde nicht zugestellt sondern einfach gelöscht?
Schaut scheise aus wenn ich da im Logfile drin stehen habe das die einfach gelöscht wurde.
Es war doch sogar was wegen der verlängerten Speicherung von Kommunikationsdaten in der
Mache oder ist das schon in Kraft statt 3 Monate sollen jetzt 6 Monate alle
Kommunikationsdaten gespeichert werden.(Mailverkehr gehört doch auch zur Kommunikation?) 

> 
> > Und lt. deutschen Postgesetz ist ein einfaches
> > Löschen eine Unterschlagung und somit strafbar.
> 
> Es gibt kein Postgesetz und schon keines, daß strafrechtliche
> Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Es gibt ein Postgesetz bezieht sich aber nicht auf E-Mail Zustellung habe ich verwechselt.
Da E-Post nicht als Post gesehen wird und beschäftigt sich auch eher mit den Pflichten der
Deutschen Post.(hatte da was im Ohr mit den Bestimmungen aus den Ursprüngen der
Postdienste da die noch in Privathand waren. Komme jetzt nicht auf die Familie die damit
mal betraut war) 
Hat sich aber gut angehört. *gg

http://rechtliches.de/info_Zweites_Gesetz_zur_Aenderung_des_Postgesetzes.html


> 
> Es gibt aber 206 StGB, die Unterdrückung anvertrauter Nachrichten.

Wie immer du hast selbstverständlich Recht, es gibt sicherlich eine Grauzone und Auslegung
wie was im einzelnen besser zu behandeln ist. Grundsätzlich gesehen steht das einfach
Löschen jedoch unter Strafe(bis auf deine ausgeführten Ausnahmen). 
Gemeint haben wir da wohl das Gleiche. 


§ 206
Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post-
oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines
Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste
erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1
bezeichneten Unternehmens unbefugt 

  1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und
verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter
Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, 
  2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder 
  3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder
fördert. 


(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die 

  1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen, 
  2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von
Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder 
  3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage
oder mit Arbeiten daran betraut sind. 


(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als
außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines
befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden
sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter
Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt
der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an
einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt
sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche. 

> 
> > Also hast du in Deutschland nur die 2 Möglichkeiten entweder du
> > rejectest oder du stellst die Mail zu.
> 
> Oder Du hast die Einverständniserklärung des Empfängers.
> 
> > Selbst eine Virenmail musst du zustellen, hier wird aber im
> > allgemeinen davon ausgegangen das es ausreicht den Empfänger zu
> > verständigen wer ihm da eine Virenmail zustellen wollte. Dann kann
> 
> Sorry. Falsch.

Der Paragraph 206 macht keinerlei Unterschied zwischen "normalen" und Virenmails ergo sind
auch die Virenmails gleich zu behandeln.
smtpd_proxy_filter umgeht dieses Problem auch wieder da die Mails dann in der Regel
rejectet werden können. 
Aber wie schon angeführt kann hier die Sicherheit mit einer höheren Priorität bewertet
werden wie die Zustellung.
 


Mit freundlichen Grüßen

Drießen

-- 
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Uwe Drießen
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Tel.: 06708 / 660045   Fax: 06708 / 661397




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