[Postfixbuch-users] Altermime Disclaimer Prob

Wolfgang Murth postfix at wmsmt.com
Mo Aug 20 18:49:43 CEST 2007


Hi,

>so kann es nun vorkommen das der disclaimer mehrmals in einer email
vorkommt
Also Antwort oben, vorhergehende Mails untenstehend nennt man auch TOFU
(Text oben, fullquote unten). Auch bei Mails gehört eine gewisse Netiquette
dazu. User müssen meines Erachtens auch lernen ordentliche Mails zu
schreiben. Wie es bei Briefen eine Form gibt, so gibt es diese auch bei
Mails. Punkt.

>müsst ich ja der signatur dann "greppen" und falls er was findet löschen
oder dann halt nichts machen.
Da hätt ich vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen doch ein unruhiges Gefühl
in der Magengegend, denn eine Mail so einfach zu verändern, hmmm. Ich würde
die Finger davon lassen. Entweder die Anwender schreiben ordentliche Mails
oder nicht. Da fällt mir so das TKG §108 ein (siehe unten)

>Grundsätzlich stitzt das Problen jedoch vor der Tastatur.
Kenn ich als : The problem is between chair and keyboard


Rechtlicher Standpunkt aus meiner österreichischen Sicht (Der folgende Text
stellt keine Rechtsauskunft dar):
So ein Disclaimer hat rechtlich gesehen einen Nutzwert der gegen Null
strebt. Wenn der Disclaimer ganz unten steht, dann hat man ja die Mail schon
gelesen bevor man über die Bedingungen des Lesens aufgeklärt wird. Bei einer
nicht aufrechten Geschäftsbeziehung ists daher wertlos. In Österreich werden
falsch geleitete Mails (z.B. foo at bar.com wird an me at example.com zugestellt)
durch das TKG §93 geregelt, Strafen sind hier aber nur für
Telekommunikatonsbetreiber vorgesehen ( TKG §108). Allgemeine Strafen sind
im StGB §120(2a) vorgesehen. Wenn schon einen Disclaimer, dann auf den §93
verweisen.

Lg Wolfgang Murth

P.S. Österreichische Gesetzestexte unter
http://www.internet4jurists.at/gesetze/gesetze.htm
Diese Seite wird von einem Salzburger Richter gepflegt und hier gibt es auch
deutsche Urteile

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Auszug TKG §93 (4):
„Werden mittels einer Funkanlage, einer Telekommunikationsendeinrichtung
oder mittels
einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt
empfangen, die
für diese Funkanlage, diese Telekommunikationsendeinrichtung oder den
Anwender der
sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, so dürfen der Inhalt der
Nachrichten sowie
die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt
oder für
irgendwelche Zwecke verwertet werden. Aufgezeichnete Nachrichten sind zu
löschen
oder auf andere Art zu vernichten.“


Auszug Stgb §120 (2a):
„Wer eine im Wege einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn
bestimmte
Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt
dieser
Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten
zugänglich
macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden
Bestimmungen
oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.“

TKG 2003 §108
Verletzung von Rechten der Benützer

§ 108. (1) Eine im § 93 Abs. 2 bezeichnete Person, die
1. unbefugt über die Tatsache oder den Inhalt des Telekommunikationsverkehrs
bestimmter Personen einem Unberufenen Mitteilung macht oder ihm Gelegenheit
gibt, Tatsachen, auf die sich die Pflicht zur Geheimhaltung erstreckt,
selbst wahrzunehmen,
2. eine Nachricht fälscht, unrichtig wiedergibt, verändert, unterdrückt,
unrichtig vermittelt oder unbefugt dem Empfangsberechtigten vorenthält,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen.




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