[Postfixbuch-users] Rechte am E-Mail Content

Robert Felber robtone at ek-muc.de
Fr Jan 14 11:08:38 CET 2011


On Fri, Jan 14, 2011 at 10:08:18AM +0100, Robert Felber wrote:
> On Fri, Jan 14, 2011 at 08:35:17AM +0000, Fred Ockert wrote:
> > 
> > 
> > Robert Felber schrieb:
> > > On Thu, Jan 13, 2011 at 02:45:50PM +0100, Peer Heinlein wrote:
> > >> Am Donnerstag, 13. Januar 2011, 14:19:30 schrieb Leo Unglaub:
> > >>
> > >>> Person A und Person B haben einen E-Mail wechsel. Dann veröffentlicht
> > >>> Person B den E-Mail Verkehr in einem Forum ohne das Person A das weiß.
> > >>> Ist das erlaubt oder nicht?
> > >>
> > >> Wenn es nicht verboten ist, dann ist es erlaubt.
> > >
> > > Sorry, wie steht es um informelle Selbstbestimmung (zumindest was evtl.
> > > personenbezogene Daten angeht). Auch ist mir neu, dass ein nicht
> > > in der oeffentlichkeit stehender Buerger hinnehmen muss, dass seine
> > > vertraulich/privatsphaerlich mitgeteilten Worte (wenn auch auf
> > > Postkartenniveau) veroeffentlicht werden.
> > 
> > 
> > Du meinst, was du selbst verbreitest ist geschützt ? Vertraulich ist 
> > eigentlich nur; wenn es vorher abgemacht ist, oder durch 
> > Rechtsgeschichten vorgeschrieben. 
> 
> Ok, droesseln wir das mal auf:
> 
> 1. Grundlegend ist 1. der Schutz der Privatsphaere gilt als von
> vorherein gesichert und schuetzenswert.
> 
> Darauf aufbauend entwickelt sich auch §201 StGB sowie §202 StGB
> 
> Beispiel: privates Gespraech vis a vi ohne weitere Vereinbarungen:
> 
> Erlaubt: muendliche Weitergabe der Inhalte
> Nicht erlaubt: Mitschnitt.
> 
> Begruendung des Mitschnitt-Verbots: der sich Aeussernde muss sich
> unbefangen aeussern koennen duerfen. Also es wird Vertraulichkeit per
> Gesetz vorgeschrieben.
> 
> 
> De facto ist eine 1:1 Wiedergabe der Mail ein Einschnitt in das Recht,
> sich unbefangen im privaten Rahmen aeussern zu duerfen.
> 
> Was ich gelten lassen wuerde, waere eine selbstverfasste Wiedergabe zum
> Inhalt der Mail. Weil dort der "neue" Autor den Ton der "Wiedergabe"
> vorgibt, bzw der Oeffentlich-Lesende davon ausgehen muss, dass das 
> Wiedergegebene nicht 100% das ist, was der Original-Aeusserer gesagt hat.
> 
> 
> Dass dabei das technische Mittel ein anderes ist, ist nun der Pferdefuss an der
> Gesetzgebung. Deswegen wird man mit §201 wohl nicht durchkommen.
> 
> Prinzipiell gibt aber das Urteil des LG Koeln meiner Auffassung soweit Recht.
> 
> 
> > Aus deiner Sicht müssen Zeitungen, 
> > Rundfunk usw. abgeschafft werden :)..oder sie werden zu 
> > "Verlautbarungsorganen"
> 
> Warum? Die muessen sich bei privaten Personen vorher die Erlaubnis
> holen, Aufnahmen, Briefem etc zu veroeffentlichen. Sie duerfen allerding ohne
> Erlaubnis das, was der private Gesagt hat, selber muendlich wiedergeben.
> 
> 
> > >
> > > Anders: auch nicht an die Oeffentlichkeit adressierte Postkarte unterliegen
> > > mE nach dem Schutz der Privatsphaere.
> > >
> > > Das hat fuer mich auch was von der Vertraulichkeit des Wortes.
> > 
> > 
> > 
> > > Es gab dazu auch ein Urteil vom LG Koeln, Az 28 O 157/08.
> > 
> > das war wohl etwas spezieller.

Inwiefern?
Da bitte zum nachlesen:
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20O%20157/08

3. Die Veröffentlichung - privater bzw. persönlicher - E-Mails kann
einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Absenders/Betroffenen in Gestalt der Geheimsphäre darstellen. Hierbei
betrifft die Geheimsphäre den Bereich des menschlichen Lebens, der der
Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden
soll. In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufzeichnungen,
persönliche Briefe, aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe die
berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche
Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder
Planungen. 

4. Mit dem Versenden einer E-Mail verlässt der Absender grundsätzlich
nicht den heimischen Bereich und begibt sich nicht in eine allgemeine
Sphäre. Dies kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Absender
die E-Mail an einen nicht abgegrenzten Personenkreis richtet und
versendet; nicht aber im Fall einer an eine Person gerichteten und
versandten E-Mail. 

5. Eine persönliche, an eine bestimmte Person gerichtete E-Mail ist
vergleichbar mit einem verschlossenen Brief, der durch das Absenden
nicht aus der Geheimsphäre entlassen wird und bei dem der Absender -
anders als im Fall einer Postkarte - auch nicht damit rechnen muss, dass
Dritte von seinem Inhalt Kenntnis nehmen. 


Das LG weicht hier Ausdruecklich vom Fall der Postkarte ab. Damit gilt
also evtl technisch die Mail als Postkarte, mitnichten aber nach
Rechtssprechung.



> ...ich sehe nicht wirklich den Unterschied 
> > zwischen Gesprochenem und Geschriebenem...wenn es um Inhalt und 
> > (korrekter) Weitergabe geht. Persönlichkeitsrechte sind da sehr 
> > eingeschränkt wirksam (denke ich), weil du ja selbst die Quelle bist...
> > 
> > Peer hat es wohl gut formuliert: man darf alles machen, ausser es ist im 
> > Einzelfall verboten.
> > 
> > Der Rest ist Schall und Rauch... und die Rechtsanwalts- und andere 
> > Disclaimer... alles nur Theaterdonner
> > 
> > 
> > Fred
> > ps: ich vermute mal, alles was hier in der Liste steht ist 
> > uneingeschränkt öffentlich zitierbar...
> > 
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